Gebau-Niobau Gemeinnützige Baugesellschaft m.b.H.
  Niederösterreichische gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft für Arbeiter und Angestellte reg. Gen. m. b. H.  
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Gesetze  
       

W G G

§ 17 WGG Rückzahlung der Finanzierungsbeiträge


WGG:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) legt im wesentlichen folgende Grundsätze fest:

Kostendeckung:
Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen mit ihren Kunden ein angemessenes Entgelt vereinbaren. Diese ergibt sich nur aus den Kosten der Herstellung bzw. der Bewirtschaftung der Wohnhäuser.

Gewinnbeschränkung:
Ertragskomponenten sind Bestandteil der kostendeckenden Preise. Sind durch Gesetz und Verordnungen genau festgelegt und in ihrer Höhe begrenzt.

Eigenkapital:
Das durch ihre wohnwirtschaftliche Tätigkeit erwirtschaftete Eigenkapital muß für die Grundstücksvorsorge, Neubau und Sanierung von Wohnungen eingesetzt werden.


§ 17 WGG Rückzahlung der Finanzierungsbeiträge

In der Wohnrechtsnovelle 2000 wurde die Rückzahlung der Finanzierungsbeiträge infolge Wohnungswechsel neu geregelt:

Regelung bis zum 31.12.2000: Die vom Mieter einbezahlten Finanzierungsbeiträge werden mit 2 % pro Jahr verwohnt (abgeschrieben) und der so ermittelte Betrag mit dem Verbraucherpreisindex aufgewertet.

Regelung ab 01.01.2001: Mit 31.12.2000 wird eine sogenannte § 17- Schlußbilanz gezogen, d.h. für alle Wohnungen wird ein Rückzahlungsbetrag mit fiktivem Auszugsdatum 31.12.2000 errechnet. Bei Wohnungsaufgabe ab 01.01.2001 werden die so errechneten Beträge jährlich mit 1% abgeschrieben. Eine Aufwertung wie in der bisherigen Regelung wird nicht mehr vorgenommen.

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